Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Für das Einlangen dieser Ergänzung kann der ersuchte Staat eine angemessene Frist bestimmen. Diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen um Auslieferung auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.
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