AUSLIEFERUNGSVERFAHREN
(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) eines Haftbefehls, eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses oder Erkenntnisses über die Anwendung vorbeugender Maßnahmen beigefügt. Diese Urkunden müssen vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden Behörde versehen sein.
(2) Sofern dies in diesen Urkunden nicht enthalten ist, werden außerdem beigefügt:
1. eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Zeit und Ort ihrer Begehung;
2. eine rechtliche Würdigung der Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
3. im Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt;
4. möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.
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