(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung nur mit Zustimmung des ersuchten Staates an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung werden Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) der Auslieferungsunterlagen des dritten Staates und ein Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten Weiterlieferung zu ersehen ist. Die Vernehmung muß durch einen Richter oder Staatsanwalt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden.
(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 Z 2 vorliegt.
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