VORAUSSETZUNGEN DER AUSLIEFERUNG
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen und unter den Bedingungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
(2) Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur ausgeliefert, wenn die Person von dem gegen sie geführten Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren ihre Verteidigungsrechte wahren konnte.
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