Vorwort
Erster Abschnitt
Art. 1
RECHTSHILFE
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein,die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.
(2) Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen und in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder ungerechtfertigte Verurteilung geleistet.
(3) Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen oder anderen Entscheidungen wird nicht geleistet.
Artikel 3
Art. 3
(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet,
1. wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,
2. wenn die Erledigung des Ersuchens die Souveränität des ersuchten Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte,
3. wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung ist.
(2) Wegen Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellen (fiskalische strafbare Handlungen), wird Rechtshilfe nicht geleistet. Rechtshilfe wird jedoch nach Maßgabe des Art. 4 und der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages bei fiskalischen strafbaren Handlungen geleistet, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung von Zollvorschriften bestehen.
Artikel 4
Art. 4
(1) Zollvorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 sind die Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen.
(2) Die Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art besteht.
(3) Unterlagen und Mitteilungen, die den Gerichten und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen in einer Zollstrafsache zukommen, dürfen nicht nur in dem Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht wurde, sondern auch in den mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Zoll- und anderen Abgabenverfahren verwendet werden.
Artikel 5
Art. 5
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich gestellt und hat die Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde zu enthalten, die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung mit Angabe von Ort und Zeit der Tat, die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung, möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort, Namen und Adresse eines allfälligen Verteidigers, den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige weitere, zu dessen Erledigung erforderliche Angaben. Ersuchen um Vernehmung von Personen müssen die an sie zu richtenden Fragen anführen.
(2) Ersuchen um Rechtshilfe werden vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden Behörde versehen. Einer Beglaubigung bedarf es nicht.
(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden Behörde beigefügt.
Artikel 6
Art. 6
Bei der Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts des ersuchten Staates vereinbar ist.
Artikel 7
Art. 7
(1) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
(2) Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden dürfen bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend sein, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts des ersuchten Staates vereinbar ist. Sie dürfen ergänzende Fragen anregen. Art. 11 Abs. 3 und 4 ist für alle diese Personen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Anwesenheit der im Abs. 2 erwähnten Behördenvertreter des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Volksrepublik Polen der Zustimmung des Justizministeriums oder der Generalstaatsanwaltschaft.
Artikel 8
Art. 8
(1) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich die Rechtshilfehandlung beziehen soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.
Artikel 9
Art. 9
(1) Ein Vertragsstaat wird auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates Akten, Schriftstücke oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren im ersuchenden Staat als Beweismittel dienen können, übermitteln. Schriftstücke und andere Gegenstände werden auch dann übermittelt, wenn sie im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen.
(2) Die Übermittlung von Akten oder Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übermittlung von Abschriften (Kopien) nicht ausreicht.
(3) Der ersuchte Staat kann Akten, Schriftstücke oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren in diesem Staat benötigt werden, für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten.
(4) Bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Schriftstücken oder Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte Akten, Schriftstücke oder Gegenstände werden dem ersuchten Staat so bald wie möglich zurückgestellt, sofern dieser darauf nicht verzichtet.
(5) Bei der Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen nach diesem Artikel finden einschränkende Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.
Artikel 10
Art. 10
Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.
Artikel 11
Art. 11
(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine Person, die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält, vor einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft des anderen Vertragsstaates persönlich erscheint, um dort als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, so wird dieser Person die Vorladung von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zugestellt.
(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht werden. Kommt der Zeuge oder Sachverständige der Vorladung nicht nach, so dürfen die für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen Folgen nicht angeordnet werden.
(3) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der im Gebiet eines der Vertragsstaaten eine Vorladung vor ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden.
(4) Der Zeuge oder Sachverständige verliert jedoch diesen Schutz, wenn er im Gebiet des Vertragsstaates, vor dessen Gericht oder Staatsanwaltschaft er geladen wurde, nach der Erklärung des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, daß seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, geblieben ist, obwohl er während fünfzehn Tagen die Möglichkeit hatte, dieses Gebiet zu verlassen, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dahin zurückgekehrt ist.
(5) In der Vorladung ist im einzelnen anzugeben, inwieweit der Zeuge oder Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem auf Entlohnung für die Leistung hat. Dem vorgeladenen Zeugen oder Sachverständigen wird auf sein Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.
Artikel 12
Art. 12
(1) Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft in Haft, so wird er mit seiner Zustimmung dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.
Artikel 13
Art. 13
(1) Ein Beschuldigter, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der im Gebiet eines der Vertragsstaaten eine Vorladung vor ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung, auf die sich die Vorladung nicht bezieht, oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden.
(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht werden. Zwangsmaßnahmen, um den Beschuldigten zum persönlichen Erscheinen im ersuchenden Staat zu veranlassen, sind nicht zulässig.
(3) Auf die Vorladung von Beschuldigten ist im übrigen Art. 11 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 14
Art. 14
Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates haben bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der zuständigen Behörden des eigenen Staates.
Artikel 15
Art. 15
Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.
Zweiter Abschnitt
Art. 16
ÜBERNAHME DER STRAFVERFOLGUNG
Artikel 16
Art. 16
(1) Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den anderen Vertragsstaat ersuchen, die Verfolgung wegen dieser strafbaren Handlung zu übernehmen. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden das Strafverfahren nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates durchführen.
(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall prüfen, ob die Stellung eines im Abs. 1 in Betracht gezogenen Ersuchens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.
(3) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
Artikel 17
Art. 17
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates treffen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung die erforderlichen Maßnahmen, um dem ersuchten Staat die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen.
Artikel 18
Art. 18
(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung hat eine Darstellung des Sachverhaltes sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem Ersuchen werden beigefügt:
a) die Akten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;
b) die Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem die für deren Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
c) Erklärungen des durch die strafbare Handlung Verletzten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind und auf Verlangen des Verletzten auch jene Erklärungen, die sich auf die Geltendmachung seiner durch die strafbare Handlung entstandenen privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren beziehen.
(2) Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist Art. 9 Abs. 4 und 5 anzuwenden.
Artikel 19
Art. 19
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat vorläufig ab. Von solchen Maßnahmen wird jedenfalls dann endgültig abgesehen,
a) wenn das Strafurteil im ersuchten Staat vollstreckt ist oder nach dem Recht dieses Staates als vollstreckt gilt, oder wenn die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchten Staates verjährt ist, oder wenn die Strafe im ersuchten Staat erlassen ist;
b) wenn im ersuchten Staat ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Einstellung mangels ausreichender Beweise oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, erfolgt ist, oder wenn auf Grund der Bewährung des Beschuldigten von einem Strafverfahren endgültig abgesehen wurde.
Artikel 20
Art. 20
Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von dem Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese auf Verlangen des ersuchenden Staates in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.
Dritter Abschnitt
Art. 21
RECHTSAUSKÜNFTE
Artikel 21
Art. 21
Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium oder die Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.
Vierter Abschnitt
Art. 22
MITTEILUNGEN AUS DEM STRAFREGISTER
Artikel 22
Art. 22
(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander einmal jährlich von allen, die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Diese Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Volksrepublik Polen ausgetauscht.
(2) Die Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte aus dem Strafregister über Personen, gegen die im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist. Die Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Strafverfahrens verwendet werden. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Staatsangehörige des ersuchten Staates besteht nicht.
Fünfter Abschnitt
Art. 23
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 23
Art. 23
In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten erfolgt der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften der beiden Vertragsstaaten miteinander, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 24
Art. 24
(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2, nicht angeschlossen, es sei denn, daß sie das um Rechtshilfe ersuchende Gericht oder die ersuchende Staatsanwaltschaft im Einzelfall für zweckmäßig erachtet.
(2) Zuzustellenden Schriftstücken ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher mit Sitz in einem der Vertragsstaaten angefertigt und beglaubigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift und des Siegels des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
Artikel 25
Art. 25
Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen Kosten trägt der ersuchte Staat.
Artikel 26
Art. 26
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Verträge oder Übereinkommen, die einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages binden.
Sechster Abschnitt
Art. 27
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Art. 27
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Warschau ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Der Vertrag ist für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten 6 Monate vor Ablauf der 5 Jahre dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt, daß er den Vertrag kündigt.
(4) Wurde der Vertrag nicht gemäß Abs. 3 gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt, daß er den Vertrag kündigt; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr nach Kündigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 27. Feber 1978, in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.