Der Nachweis der Zustellung ist entweder durch eine ordnungsgemäß datierte und vom Empfänger oder, wenn eine Zustellung zu eigenen Handen nicht begehrt worden ist, von einer anderen Person, der das Schriftstück übergeben worden ist, und von demjenigen, der die Zustellung bewirkt hat, unterschriebene Empfangsbestätigung oder durch eine von der ersuchten Behörde ausgestellte Bescheinigung zu erbringen, aus der die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung hervorzugehen hat.
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