(1) Ist das zuzustellende Schriftstück entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen, so ist die Zustellung nach den von der Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen bestehenden Vorschriften zu bewirken.
(2) Ist das zuzustellende Schriftstück weder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt noch mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen, so kann sich die ersuchte Behörde darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.
(3) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist die Zustellung nach anderen als den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgesehenen Vorschriften zu bewirken, sofern dies nicht zwingenden Bestimmungen dieser Gesetzgebung zuwiderläuft.
(4) Die Richtigkeit der im Abs. 1 angeführten Übersetzung muß entweder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Vertragsstaaten bestätigt sein.
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