(1) Die Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens kann nur dann abgelehnt werden, wenn sie nach Auffassung des ersuchten Staates geeignet ist, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit oder seine öffentliche Ordnung zu verletzen.
(2) Wird die Erledigung ganz oder teilweise abgelehnt oder kann dem Ersuchen aus anderen Gründen nicht entsprochen werden, so ist die ersuchende Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem im Art. 3 vorgesehenen Weg zu verständigen.
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