(1) Das zum Zweck der Gewährung der Verfahrenshilfe verlangte Zeugnis ist von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten, so kann er ein entweder von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen Aufenthalts oder von der diplomatischen oder konsularischen Behörde des Staates, dem er angehört, ausgestelltes Zeugnis vorlegen.
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