(1) Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter jedes der Vertragsstaaten können Rechtshilfeersuchen erledigen, die von den Behörden ihres Staates ausgehen und die Vernehmung eigener Staatsangehöriger betreffen, sofern sich diese auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden; sie dürfen jedoch zu den genannten Zwecken keinen Zwang anwenden.
(2) Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes bestimmt sich die Staatsangehörigkeit von Personen, um deren Vernehmung ersucht wird, nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet diese Vernehmung durchgeführt werden soll.
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