Bei der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen haben die gefertigten Bevollmächtigten folgende weitere Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des Vertrages zu gelten haben:
1. Der Schriftverkehr zwischen den Justizministerien der beiden Vertragsstaaten wird in französischer Sprache abgewickelt.
2. Die im Art. 12 vorgesehenen übersetzungen können solche in die französische Sprache sein.
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