BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen über die Adoption von KindernArt. 26

Art. 26

In Kraft seit 29. August 1980
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Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarates die Namen und die Anschriften der Behörden, denen die Ersuchen nach dem Artikel 14 übermittelt werden können.

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