(Übersetzung)
„Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens das Recht vor, dem unehelichen Kind nicht nach Artikel 9 des Übereinkommens ein dem Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten seines Vaters zuzuerkennen.“
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