(1) Der Anmelder kann die Benennung einzelner oder aller Staaten als ausgewählte Staaten zurücknehmen.
(2) Wird die Benennung aller ausgewählten Staaten zurückgenommen, so gilt der Antrag auf vorläufige Prüfung als zurückgenommen.
(3) a) Die Zurücknahmeerklärung ist an das Internationale Büro zu richten.
b) Das Internationale Büro unterrichtet jedes betroffene ausgewählte Amt und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde von der Zurücknahme.
(4) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b gilt die Zurücknahme eines Antrags auf vorläufige Prüfung oder der Benennung eines Vertragsstaats als ausgewählter Staat, falls das nationale Recht dieses Staates nichts anderes bestimmt, mit Wirkung für diesen Staat als Zurücknahme der internationalen Anmeldung.
b) Erfolgt die Zurücknahme des Antrags auf vorläufige Prüfung oder die Zurücknahme der Benennung eines Staates als ausgewählter Staat vor Ablauf der jeweils anwendbaren Frist nach Artikel 22, so ist sie nicht als Zurücknahme der internationalen Anmeldung anzusehen; jedoch kann das Recht jedes Vertragsstaats vorsehen, daß diese Vergünstigung nur dann gilt, wenn sein nationales Amt innerhalb der vorgenannten Frist eine Ausfertigung der internationalen Anmeldung mit einer Übersetzung (wie vorgeschrieben) erhalten hat und die nationalen Gebühren gezahlt worden sind.
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