BundesrechtInternationale VerträgeAnerkennung von Entscheidungen in EhesachenArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 10. Dezember 1977
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Ist eine Entscheidung über die Auflösung oder die Nichtigerklärung einer Ehe in einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens anerkannt worden, so darf eine neue Eheschließung in diesem Staate nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Recht eines Drittstaates diese Auflösung oder diese Nichtigerklärung nicht zuläßt oder nicht anerkennt.

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