BundesrechtInternationale VerträgeAnerkennung von Entscheidungen in EhesachenArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 10. Dezember 1977
Up-to-date

Die für die Anerkennung zuständige Behörde und das einzuhaltende Verfahren sind von der Gesetzgebung eines jeden Vertragsstaats zu bestimmen.

Diese Behörde wird in einem Anhang zu diesem Übereinkommen für jeden Vertragsstaat näher bezeichnet.

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