Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die ein anderes Recht als das angewandt hat, das nach dem internationalen Privatrecht des Anerkennungsstaats anzuwenden gewesen wäre, darf deshalb allein nur verweigert werden, wenn die beiden folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. daß beide Ehegatten Angehörige dieses Staates gewesen sind oder wenigstens derjenige Ehegatte, dessen Begehren abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist;
2. daß die Entscheidung zu einem Ergebnis geführt hat, das dem widerspricht, zu dem die Anwendung des durch das internationale Privatrecht des Anerkennungsstaats bezeichneten Rechtes geführt hätte.
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