Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt, ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tage wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Luxemburg, am 8. September 1967, in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise