Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären, daß für ihn dieses Übereinkommen nur auf eine oder mehrere der in Artikel 1 aufgezählten Ehesachen anzuwenden ist.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß er die Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere in Artikel 1 aufgezählte Ehesachen ausdehnt.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.
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