Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären, daß er die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung auf die in Artikel 7 Absatz 2 angeführten zusätzlichen oder vorläufigen Anordnungen ausdehnt.
Diese Erklärung kann auch später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation abgegeben werden.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem diese Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.
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