Ist bereits bei einer Behörde eines Vertragsstaats die Auflösung, die Trennung, die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens oder der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung einer Ehe begehrt worden, so haben sich die Behörden der anderen Vertragsstaaten, auch von Amts wegen, der sachlichen Entscheidung über jedes bei ihnen gestellte Begehren zu enthalten, das denselben Gegenstand betrifft und zwischen denselben Parteien in derselben Parteistellung erhoben worden ist.
Die später angerufene Behörde kann jedoch eine Frist von mindestens einem Jahr festsetzen, nach deren Ablauf sie entscheiden darf, sofern das zuerst gestellte Begehren noch zu keiner sachlichen Entscheidung geführt hat.
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