Die zuständige Behörde, auf die in Artikel 6 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird, ist:
Für die Bundesrepublik Deutschland:
die Minister (Senatoren) der Bundesländer gemäß Artikel 7 Paragraph 1 Absatz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961, Bundesgesetzblatt I, S. 1221;
Für Österreich:
das Bundesministerium für Justiz;
Für Belgien:
die Justizbehörde;
Für Frankreich:
der Präsident des „Tribunal de Grande Instance“ (Gericht erster Instanz), das in Form von einstweiligen Verfügungen entscheidet;
Für Griechenland:
die Justizbehörde;
Für die Türkei:
das Ministerium für Justiz in Ankara.
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