Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11;
d) jede nach Artikel 12 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
e) jeden nach Artikel 13 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
f) jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 13 Absatz 2;
g) jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
h) jedes Außerkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 15.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 27. Jänner 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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