(zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)
(1) Gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft befindlichen Person bei der Vornahme einer Rechtshilfehandlung, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthaltes in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Staat unverzüglich wieder zuzuführen, sofern dieser nicht die Freilassung verlangt.
(2) Der ersuchte Staat darf weiters gegen diese Person wegen strafbarer Handlungen, die vor der Überstellung begangen worden sind, ein Strafverfahren weder einleiten noch durchführen. Dies gilt auch für strafbare Handlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Durchbeförderung eines solchen Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten.
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