BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen (Italien)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 27. November 1977
Up-to-date

(zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht vorliegen.

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