(zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Justizbehörden oder von an dem Strafverfahren beteiligten Personen, deren Vertretern oder Verteidigern bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat wird auf Ersuchen gestattet. Personen, denen die Anwesenheit bei der Rechtshilfehandlung gestattet worden ist, können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen, die sich auf die Rechtshilfehandlung beziehen.
(2) Zur Verrichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben bedarf es für italienische Behördenvertreter in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, für österreichische Behördenvertreter in der Italienischen Republik der Zustimmung des Ministers für Gnadensachen und Justiz.
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