(zu Artikel 3 des Übereinkommens)
(1) Gegenstände werden auch ohne Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates übermittelt, wenn sich aus dem Ersuchen eines Richters dieses Staates ergibt, daß die für die Beschlagnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem Recht des ersuchenden Staates vorliegen.
(2) Rechte dritter Personen oder des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag zu übermittelnden Gegenständen bleiben unberührt.
(3) Außer den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Gegenständen werden auch die Gegenstände übermittelt, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, sofern nicht
a) die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweismittel für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,
b) die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder
c) dritte Personen Rechte an ihnen geltend machen.
(4) Für ein Ersuchen nach Absatz 3 ist ein richterlicher Beschlagnahmebeschluß nicht erforderlich.
(5) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Steuer- und Zollrechts wird der ersuchte Staat bei einer von einer Justizbehörde angeordneten Ausfolgung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
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