(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich im diplomatischen Weg gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. Februar 1973 in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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