(zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der beiden Vertragsstaaten das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, daß einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich im diplomatischen Weg mitteilt, er stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.
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