(zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1) Die Strafnachrichten und Nachrichten über etwa nachfolgende Maßnahmen werden mindestens einmal halbjährlich zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Gnadensachen und Justiz der Italienischen Republik ausgetauscht.
(2) Auf Ersuchen übermittelt ein Vertragsstaat dem anderen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse, um dem ersuchenden Staat die Prüfung zu ermöglichen, ob innerstaatliche Maßnahmen auf Grund der angeforderten Entscheidungen getroffen werden sollen. Der Schriftverkehr hierüber findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Ministerium für Gnadensachen und Justiz der Italienischen Republik statt.
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