(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige eines Vertragsstaates werden die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates prüfen, ob nach dem Recht dieses Staates eine Person strafgerichtlich zu verfolgen ist.
(2) Sind bei der Beurteilung des Sachverhaltes im Sinne des Absatzes 1 Straßenverkehrsvorschriften zu berücksichtigen, so sind die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
(3) Der vom Geschädigten bei der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates fristgerecht gestellte, nach dem Recht beider Staaten erforderliche Strafantrag ist auch im anderen Staat wirksam. Ist der Strafantrag nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich, so beginnt die nach dem Recht dieses Staates für seine Einbringung vorgesehene Frist mit dem Tage, an dem das Ersuchen nach Absatz 1 bei der zuständigen Justizbehörde des ersuchten Staates eingelangt ist. Der Strafantrag wird bei einer Justizbehörde des ersuchenden Staates auch dann wirksam gestellt, wenn er nach dem Recht dieses Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens nicht erforderlich ist. Die Vorschriften dieses Absatzes finden auch auf eine allenfalls erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den Geschädigten Anwendung.
(4) Der Anzeige werden beigefügt:
a) die Akten oder in Betracht kommenden Aktenteile in Urschrift oder beglaubigter Abschrift sowie allfällige Beweisgegenstände,
b) eine Abschrift der Strafbestimmungen, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind.
(5) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat sobald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und übermittelt zugleich eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einer allenfalls ergangenen abschließenden Entscheidung. Die übermittelten Akten und Gegenstände werden nach Abschluß des Strafverfahrens unverzüglich zurückgegeben, sofern nicht darauf verzichtet wird.
(6) Wurde im ersuchten Staat ein Strafverfahren eingeleitet, so sehen die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Täter wegen derselben Tat ab,
a) wenn der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen worden ist,
b) wenn die verhängte Strafe oder die angeordnete vorbeugende Maßnahme vollstreckt, erlassen oder verjährt ist,
c) solange der Vollzug der Strafe oder der vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise ausgesetzt worden ist.
(7) Die in Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens und dieses Artikels entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
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