(zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Rechtshilfe wird auch geleistet:
a) in Angelegenheiten des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme;
b) in Verfahren über die Verpflichtung zur Entschädigung für unschuldig erlittene Haft, andere ungerechtfertigte Strafverfolgungsmaßnahmen oder ungerechtfertigte Verurteilung;
c) in Gnadensachen;
d) durch Zustellung von Verfügungen und Aufforderungen betreffend die Vollstreckung von Strafen sowie von Entscheidungen über Verfahrenskosten.
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