(1) Gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Staat unverzüglich wieder zu überstellen, sofern nicht dieser die Freilassung verlangt.
(2) Gestattet ein dritter Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so gelten für die Beförderung dieses Häftlings durch das Hoheitsgebiet des anderem Vertragsstaates die Absätze 2 und 3 des Artikels 11 des Übereinkommens entsprechend.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 12 des Übereinkommens sind auf die in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 erwähnten Fälle entsprechend anzuwenden.
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