(zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden und den sonst daran beteiligten Personen sowie deren Vertretern wird die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet entsprechende Anwendung.
(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter in der Republik Österreich bedarf es der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Bundesrepublik Deutschland der Zustimmung des Bundesministers der Justiz oder des Justizministeriums des Landes (Landesjustizverwaltung), in dessen Bereich die Rechtshilfe geleistet werden soll; Artikel 2 lit. b) des Übereinkommens ist sinngemäß anzuwenden.
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