(zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1) Rechtshilfe wird im Rahmen des Artikels I auch in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Monopolvorschriften geleistet; bei der Beurteilung, ob für die Verfolgung einer Zuwiderhandlung im ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zuständig wäre, wird jedoch nicht geprüft, ob in diesem Staat eine Abgabe oder Steuer, ein Zoll oder Monopol gleicher Art besteht.
(2) Rechtshilfe durch Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder Beweisgegenständen, über welche die Finanz-(Zoll-)behörden des ersuchten Staates verfügen können, wird auch im unmittelbaren Verkehr zwischen den Justizbehörden des ersuchenden Staates und den Finanz-(Zoll-)behörden des ersuchten Staates geleistet.
(3) Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten bestehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Angelegenheiten stehen der nach diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht entgegen. Umstände oder Tatsachen, die den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen bekanntwerden, unterliegen der nach den Vorschriften dieses Staates in fiskalischen Angelegenheiten bestehenden Geheimhaltungspflicht.
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