(1) In Angelegenheiten der Strafrechtspflege unterstützen einander die Polizeibehörden der Vertragsstaaten im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages durch
a) Fahndung,
b) Personenfeststellung,
c) Beschaffung und Erteilung von Auskünften.
Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken ist zulässig.
(2) Auf Veranlassung einer Justizbehörde des ersuchenden Staates wird bei Gefahr im Verzug Unterstützung auch durch polizeiliche Vernehmung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen gewährt. In diesen Fällen sind im Ersuchen die Justizbehörde und deren Aktenzeichen anzugeben.
(3) Polizeiliche Unterstützung nach diesem Artikel wird begehrt und geleistet durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch das Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland andererseits.
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