(zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:
1. in Angelegenheiten des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung;
2. in Gnadensachen;
3. in Verfahren über die Verpflichtung zur Entschädigung für unschuldig erlittene Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen oder ungerechtfertigte Verurteilung;
4. in gerichtlich anhängigen Verfahren wegen Zuwiderhandlungen, die nach deutschem Recht Ordnungswidrigkeiten sind.
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