(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeitpunkt das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen für beide Vertragsstaaten verbindlich ist; andernfalls tritt dieser Vertrag einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten verbindlich wird.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 31. Jänner 1972 in zwei Urschriften.
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