(zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland ausgetauscht.
(2) Auf Ersuchen übermittelt der eine Vertragsstaat dem anderen im Einzelfall Abschriften strafrechtlicher Erkenntnisse. Der Schriftverkehr hierüber findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland statt.
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