(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
Die Behörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat nach Einleitung der Strafverfolgung gegen den Täter im ersuchten Staat ab, wenn dort
a) die verhängte Strafe oder die angeordnete Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist;
b) der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen worden ist;
c) das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist.
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