(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige eines Vertragsstaates werden die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates prüfen, ob nach dem Recht dieses Staates eine Person strafgerichtlich zu verfolgen ist. Die Strafverfolgung ist auch dann zulässig, wenn der Sachverhalt im ersuchten Staat als Übertretung zu würdigen ist. Ist nach dem angezeigten Sachverhalt die Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates begründet, so kann die Strafverfolgung nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Tat im Ausland begangen worden ist.
(2) Sind bei der Beurteilung des Sachverhalts im Sinne des Absatzes 1 Straßenverkehrsvorschriften zu berücksichtigen, so sind die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
(3) Ein zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung, die in dem ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam; nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Anträge oder Ermächtigungen können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden.
(4) Die Anzeige hat eine Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Die in Betracht kommenden Gegenstände und Unterlagen sind in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen; die Gegenstände und die urschriftlichen Unterlagen werden dem ersuchenden Staat sobald wie möglich zurückgegeben, soweit er auf die Rückgabe nicht verzichtet. Außerdem sind der Anzeige eine Abschrift der nach dem Recht des ersuchenden Staates anwendbaren Strafbestimmungen und in den Fällen des Absatzes 2 der am Tatort geltenden Verkehrsregeln beizufügen.
(5) Die durch die Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens und dieses Artikels entstandenen Kosten werden nicht erstattet.
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