BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen (BRD)Art. 13

Art. 13

In Kraft seit 01. Februar 1977
Up-to-date

(zu Artikel 20 des Übereinkommens)

Die durch die Anwendung der Artikel V und IX dieses Vertrages entstandenen Kosten werden von dem ersuchenden Staat erstattet.

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