(zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, findet der Rechtshilfeverkehr unmittelbar von Justizbehörde zu Justizbehörde statt. Die Vermittlung durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und durch den Bundesminister der Justiz oder die Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland andererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Ersuchen um Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und durch den Bundesminister der Justiz oder die Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland andererseits übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten zulässig.
(3) Die im Artikel X Abs. 1 dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch das Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland andererseits übermittelt und auf demselben Weg beantwortet; bei Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den zuständigen Strafregisterbehörden zulässig.
(4) Die im Artikel X Abs. 2 dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch den Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland andererseits übermittelt und auf demselben Weg beantwortet.
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