(zu Artikel 13 des Übereinkommens)
(1) Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizeibehörden des anderem Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
(2) Aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden des einen Vertragsstaates Auszüge aus dem Strafregister des anderen Vertragsstaates und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang erteilt, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
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