(zu Artikel 1 des Übereinkommens)
(1) Rechtshilfe wird in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen geleistet, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind und im ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zuständig wären. Für die Rechtshilfe durch Zustellung ist es nicht erforderlich, daß im ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Verfolgung zuständig wäre.
(2) Die Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen sowie von Entscheidungen über Verfahrenskosten ist zulässig.
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