(1) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sind unverzüglich unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren:
a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde;
b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen ständigen Aufenthalt hat;
c) dem oder den Staaten, deren Angehörige die betroffene völkerrechtlich geschützte Person ist oder für die sie ihre Aufgaben wahrgenommen hat;
d) allen anderen in Betracht kommenden Staaten und
e) der zwischenstaatlichen Organisation, deren Beamter oder sonstiger Beauftragter die betroffene völkerrechtlich geschützte Person ist.
(2) Jeder, gegen den die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Angehöriger er ist, der sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt ist oder der, wenn der Betreffende staatenlos ist, auf seine Bitte zur Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und
b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.
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