BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich DiplomatenArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 02. September 1977
Up-to-date

(1) Die vorsätzliche Begehung

a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person;

b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person, der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden;

c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff;

d) eines Versuchs eines solchen Angriffs und

e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff

wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern.

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