Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet der Ausdruck „völkerrechtlich geschützte Person“
a) ein Staatsoberhaupt, einschließlich eines jeden Mitglieds eines Kollegialorgans, das nach der Verfassung des betreffenden Staates die Aufgaben eines Staatsoberhaupts wahrnimmt, einen Regierungschef oder einen Außenminister, wenn sie sich in einem fremden Staat aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienmitglieder;
b) jeden Vertreter oder jede Amtsperson eines Staates oder jeden Beamten oder sonstigen Beauftragten einer zwischenstaatlichen Organisation, die zu der Zeit und an dem Ort der Begehung der gegen sie, ihre Diensträume, ihre Privatwohnung oder ihre Beförderungsmittel gerichteten Straftat nach dem Völkerrecht Anspruch auf besonderen Schutz gegen jeden Angriff auf ihre Person, Freiheit oder Würde haben, sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder;
2. bezeichnet der Ausdruck „Verdächtiger“ eine Person, gegen die ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, daß sie eine oder mehrere der in Artikel 2 genannten Straftaten begangen hat oder daran beteiligt war.
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