BundesrechtInternationale VerträgeGewerblicher Rechtsschutz - Registrierung von Marken (China)

Gewerblicher Rechtsschutz - Registrierung von Marken (China)

In Kraft seit 03. Juni 1977
Up-to-date

Art. 1

(Übersetzung)

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Volksrepublik

China

Exzellenz,

Ich beehre mich auszuführen, daß die zuständigen Stellen beider Staaten in der Absicht, die Freundschaft zwischen China und Österreich zu vertiefen und die Entwicklung des Handels zwischen den beiden Staaten zu fördern, Gespräche über die Registrierung von Marken für Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zwischen den beiden Staaten geführt haben. Im Namen der Regierung der Volksrepublik China bestätige ich hiermit, daß die nachstehende Vereinbarung über die wechselseitige Registrierung von Marken für Waren und Dienstleistungen zwischen den beiden Staaten erreicht worden ist:

„Beide Regierungen stimmen überein, daß auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens juristische Personen, Gesellschaften oder Einzelpersonen eines Staates, die ein Unternehmen betreiben, die Registrierung von Marken für Waren und Dienstleistungen im anderen Staat in Übereinstimmung mit dessen Gesetzgebung beantragen und das Recht zur ausschließlichen Benutzung der registrierten Marken für Waren und Dienstleistungen erwerben können. Falls die Gesetzgebung eines Staates die Registrierung von Dienstleistungsmarken nicht vorsieht, können die Anträge der juristischen Personen, Gesellschaften oder Einzelpersonen des anderen Staates für die Registrierung von solchen Marken abgelehnt werden.

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft, mit welchem das gleiche bestätigt wird.“

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Peking, den 4. April 1977

LIU Chen-hua m.p.

Vizeminister für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China

Seiner Exzellenz

Herrn Eduard Tschöp

Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich in der Volksrepublik China

Botschaft der Republik Österreich

in der Volksrepublik China

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 4. April 1977 zu bestätigen, das folgenden Inhalt hat:

(Anm.: Es folgt der weitere Text des Schreibens.)

Ich beehre mich, Sie darüber zu informieren, daß die Regierung der Republik Österreich den Inhalt des oben erwähnten Schreibens bestätigt und damit einverstanden ist, daß das oben erwähnte Schreiben und dieses Schreiben ein Abkommen zwischen den Regierungen der beiden Länder begründen, das 60 Tage nach dem Datum dieses Schreibens in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Peking, den 4.April 1977

Eduard Tschöp m.p.

Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich in der Volksrepublik China

Seiner Exzellenz

Herrn LIU Chen-hua

Vizeminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik China