(1) Die Auslieferung wird vorbehaltlich des Absatz 2 nicht bewilligt, wenn die Handlung auf dem Gebiet des ersuchten Staates begangen worden ist oder wegen der Verletzung wesentlicher Interessen des ersuchten Staates dessen Gerichtsbarkeit unterliegt.
(2) Die Auslieferung wird bewilligt, wenn wegen einer anderen Handlung ausgeliefert wird und die Aburteilung wegen aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzugs oder im Interesse der Resozialisierung der ausgelieferten Person zweckmäßig ist.
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